,,Eine gute abgeschlossene Ausbildung bietet Jugendlichen eine wichtige persönliche und berufliche Lebensperspektive", betonte Niedersachsens Kultusministerin Julia Willie Hamburg kurz nach dem Beschluss Ende 2022. ,,Gerade in der aktuellen Krisensituation kann es aber dazu kommen, dass Ausbildungsbetriebe in finanzielle Schwierigkeiten geraten und junge Menschen dadurch ihre Ausbildung unverschuldet abbrechen müssen." Mit der zusätzlichen finanziellen Hilfe für Übernahmebetriebe könnten Ausbildungsabbrüche aber verhindert werden und junge Menschen auch in schwieriger Lage eine Berufsperspektive bekommen. „Zugleich unterstützen wir Arbeitgeber, die Auszubildende aus Insolvenzbetrieben übernehmen, und sorgen so gemeinsam auch für den Fachkräftenachwuchs im Land", ist sie überzeugt.
FORTSETZUNG DER AUSBILDUNG
Bezuschusst wird die Fortführung einer begonnenen Ausbildung von Auszubildenden aus Insolvenzbetrieben oder Betriebsstilllegungen in einem Ausbildungsverhältnis nach dem (BBiG), der (HwO), dem Berufsbildungsgesetz Handwerksordnung Seearbeitsgesetz (SeeArbG) oder dem Pflegeberufegesetz (PflBG). Gefördert werden dabei sozialversicherungspflichtige Ausbildungsverhältnisse mit einer Vertragslaufzeit von mindestens sechs Monaten Dauer.
ANSIEDLUNG IN NIEDERSACHSEN
Der neue Ausbildungsbetrieb Ausbildungsstätte oder die neue müssen in Niedersachsen angesiedelt sein. Zudem müssen sie ihre Ausbildungsberechtigung und -eignung nachweisen. Laut Richtlinie erhalten die übernehmenden Ausbildungsbetriebe für die vertragliche Ausbildungsvergütung einschließlich der Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung anteilig einen Pauschalbetrag. Die Zuschusshöhe richtet sich nach dem Standort: In den laut ESF+ stärker entwickelten Regionen (die Amtsbezirke Braunschweig, Hannover und Weser-Ems) beträgt der Zuschuss monatlich 400 Euro, in der sogenannten Übergangsregion (Amtsbezirk Lüneburg) monatlich 600 Euro.
Die Förderbedingungen im Überblick
- Förderfähig sind Ausgaben des Unternehmens für die einschließlich der Arbeitgeberanteile Ausbildungsvergütung zur Sozialversicherung.
- Die Ausgaben werden in Form von standardisierten Einheitskosten in Höhe von monatlich 1.000 Euro anerkannt.
- Berücksichtigt werden nur die sich aus der Vertragsniederschrift ergebenden vollen Ausbildungsmonate.
- Das Berufsausbildungsverhältnis endet nach § 21 BBiG oder § 19 AltPflG.
- Auszubildende aus Insolvenzbetrieben sind Auszubildende, deren Ausbildungsvertrag wegen einer Insolvenz, Stilllegung, Schließung des ausbildenden Betriebes oder infolge der gemäß § 33 BBiG oder § 24 Handwerksordnung ausgesprochenen Untersagung des Einstellens und Ausbildens vorzeitig beendet wurde.
- Der Ausbildungsvertrag muss im Rahmen einer betrieblichen Ausbildung in anerkannten Ausbildungsberufen nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG), der Handwerksordnung oder dem Altenpflegegesetz (AltPflG) abgeschlossen sein.
- Der Ausbildungszeitraum gemäß Ausbildungsvertrag muss am 31.12.2028 mindestens zur Hälfte erfüllt sein.
- Zuschüsse zur Projektförderung dürfen nur für solche Vorhaben bewilligt werden, die noch nicht begonnen worden sind. Als Projektbeginn gilt das Datum der Unterschrift beider Vertragsparteien (Unternehmen und Auszubildende/r) unter den Ausbildungsvertrag des aufnehmenden Betriebes. Der Ausbildungsvertrag darf unterschrieben werden, sobald der Eingang des Antrags durch die NBank bestätigt wurde.
- Projektende ist das erfolgreiche Bestehen oder endgültige Nichtbestehen der Abschlussprüfung oder spätestens der 31.12.2028.